Einbürgerungen [Anz.]

Als Einbürgerung gilt der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch eine Person, welche dieses Bürgerrecht noch nicht oder nicht mehr besitzt. Das Schweizer Recht kennt die ordentliche und die erleichterte Einbürgerungen sowie die Wiedereinbürgerung. Bei der ordentlichen Einbürgerung muss die Person, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, ein Gesuch beim Kanton oder bei der Gemeinde einreichen und beim Bund eine Einbürgerungsbewilligung einholen. Für ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Einbürgerung in Frage. Für die Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verloren haben, ist der Bund zuständig. Die Einbürgerung ist in der Schweiz politisch geregelt. Für die ordentliche Einbürgerung sind nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowohl der Bund wie auch die Kantone und die Gemeinden zuständig. Von Seiten des Bundes sind einige Minimalbedingungen (insbesondere Wohnsitzdauer) vorgegeben. Sind die Bundesanforderungen erfüllt, liegt der letztendliche Entscheid bei den Kantonen und den Gemeinden. Diese verfügen über unterschiedliche Einbürgerungsvoraussetzungen (zum Teil politischer Entscheid an Gemeindeversammlung). Die erleichterte Einbürgerung unterliegt vollständig den Kompetenzen des Bundes. Die Zahl der Einbürgerungen in einer Gemeinde ist somit abhängig von der Zahl an einbürgerungsfähigen und -willigen Ausländer/innen sowie der Einbürgerungspraxis der Gemeinde. Möchte man die Einbürgerungspraxis der Gemeinden und Kantonen vergleichen, ist die rohe Einbürgerungsziffer nur bedingt geeignet. Die für eine Einbürgerung in Frage kommenden Personengruppen können sich nämlich in verschiedenen Gebietseinheiten bezüglich soziodemographischer Merkmale oder der Aufenthaltsdauer massgeblich unterscheiden.

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Author Bundesamt für Statistik, ESPOP und STATPOP (ab 2011)
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