Rohe Einbürgerungsziffer (5-J.-Schnitt) [pro 100 ausl.Einw.]

Um Zufallsschwankungen auszugleichen wird der Durchschnitt von fünf Jahren berechnet. Verwendet werden dabei die Werte des aktuellen Jahres sowie der vier zurückliegenden Jahre. Die rohe Einbürgerungsziffer entspricht der Anzahl Personen, die im Jahr x das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, pro 100 Aufenthalterinnen und Aufenthalter sowie Niedergelassener mit ausländischer Staatsangehörigkeit am 1.1. des Jahres x. Als Einbürgerung gilt der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch eine Person, welche dieses Bürgerrecht noch nicht oder nicht mehr besitzt. Das Schweizer Recht kennt die ordentliche und die erleichterte Einbürgerungen sowie die Wiedereinbürgerung. Bei der ordentlichen Einbürgerung muss die Person, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, ein Gesuch beim Kanton oder bei der Gemeinde einreichen und beim Bund eine Einbürgerungsbewilligung einholen. Für ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Einbürgerung in Frage. Für die Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verloren haben, ist der Bund zuständig. Die rohe Einbürgerungsziffer zeigt die Intensität der politischen Integration der ausländischen Wohnbevölkerung an. Wer eingebürgert ist, verfügt über alle staatsbürgerlichen Rechte und politischen Partizipationsmöglichkeiten. Darin zeigt sich einerseits eine Integrationsbereitschaft, da ein gewisses Ausmass an Identifikation mit dem Aufnahmeland eine anzunehmende Voraussetzung für eine Einbürgerung ist. Andererseits widerspiegelt sich in der Einbürgerungsziffer auch die Einbürgerungspraxis des Aufnahmelandes. Will man jedoch die Ziffern nach Gemeinden, Kantonen oder nach Staatsangehörigkeiten vergleichen, um etwas über die Einbürgerungspraxis (oder das Einbürgerungsverhalten) zu erfahren, ist die rohe Einbürgerungsziffer nur bedingt geeignet. Die für eine Einbürgerung in Frage kommenden Personengruppen können sich nämlich in verschiedenen Gebietseinheiten bezüglich Altersstruktur oder Aufenthaltsdauer massgeblich unterscheiden. Die Einbürgerung ist in der Schweiz politisch geregelt. Für die ordentliche Einbürgerung sind nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowohl der Bund wie auch die Kantone und die Gemeinden zuständig. Von Seiten des Bundes sind einige Minimalbedingungen (insbesondere Wohnsitzdauer) vorgegeben. Sind die Bundesanforderungen erfüllt, liegt der letztendliche Entscheid bei den Kantonen und den Gemeinden. Diese verfügen über unterschiedliche Einbürgerungsvoraussetzungen (zum Teil politischer Entscheid an Gemeindeversammlung). Die erleichterte Einbürgerung unterliegt vollständig den Kompetenzen des Bundes. Die Zahl der Einbürgerungen in einer Gemeinde ist somit abhängig von der Zahl an einbürgerungsfähigen und -willigen Ausländer/innen sowie der Einbürgerungspraxis der Gemeinde. Möchte man die Einbürgerungspraxis der Gemeinden und Kantonen vergleichen, ist die rohe Einbürgerungsziffer nur bedingt geeignet. Die für eine Einbürgerung in Frage kommenden Personengruppen können sich nämlich in verschiedenen Gebietseinheiten bezüglich soziodemographischer Merkmale oder der Aufenthaltsdauer massgeblich unterscheiden.

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Author Bundesamt für Statistik, ESPOP und STATPOP (ab 2011)
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